Im Regelfall beträgt der Anspruch des bedürftigen Ehegatten 3/7 der Differenz zwischen dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz (Quotenunterhalt). Eine konkrete Bedarfsbemessung ist vorzunehmen, wenn bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen generell davon auszugehen ist, dass bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel in die Vermögensbildung fließt, weil er für die Lebensführung nicht benötigt wird (vgl. BGH FamRZ 2012, 947). Nach Auffassung des OLG Stuttgart (FamRZ 2016, 636 = FuR 2016, 311) bildet ein Bedarf (nicht das Einkommen des Pflichtigen) von ca. 5.000 EUR die Richtschnur.

 

Hinweis:

Der BGH (FamRZ 2010, 1637) hat nicht beanstandet, wenn bei einem Einkommen von monatlich 5.100 EUR eine konkrete Berechnung vorgenommen wird.

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