a) Wechselmodell

Nach Auffassung des OLG Hamburg (FamRZ 2016, 909 und 912 m. Anm. Hammer) ist eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten für ein Kind im Sinne des Wechselmodells im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich, sofern dies im Einzelfall insbesondere unter Beachtung des Kindeswillen und des Kontinuitätsgrundsatzes die dem Kindeswohl am besten entsprechende Gestaltung der Betreuungszeiten darstellt. Bei dieser Regelung bzw. einer Aufteilung der Betreuung im Verhältnis 2/3; zu 1/3 könne die gemeinsame elterliche Sorge im Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts trotz Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes aufrechterhalten werden.

 

Hinweis:

Nach h.M. (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433 und zuletzt OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1736) kann ein Wechselmodell nicht gegen den Willen des Kindes angeordnet werden.

b) Ausgestaltung des Umgangs

Die Ausgestaltung des Umgangs nach Art, Ort oder Zeit richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung so wird nach einer Entscheidung des KG (FamRZ 2016, 389 = FuR 2016, 176) der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, vom Umgangsberechtigten bestimmt. Allein diesem obliegt dann auch die Entscheidung darüber, in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet, solange keine Gefährdung des Kindeswohls damit verbunden ist. Der Umgang dient auch dazu, dass das Kind den anderen Elternteil in seinem persönlichen Umfeld erleben kann.

c) Umgangsrecht von entfernten Verwandten

Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus haben auch Personen mit einer sozial-familiären Beziehung ein Recht auf Umgang, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Das OLG Celle (FamRZ 2016, 916) stellt klar, dass § 1685 Abs. 1 BGB nicht analog auf entferntere Verwandte übertragen werden kann (so auch OLG Koblenz FamRZ 2016, 391). Es komme aber nicht darauf an, ob infolge des Zeitablaufs die Vertrautheit noch bestehe. Es genüge, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden könne (vgl. BGH FamRZ 2005, 705).

d) Auskunftsrecht

Der umgangsberechtigte Elternteil hat gem. § 1686 BGB ein Auskunftsrecht, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung zu überzeugen. Das OLG Hamm (FamRZ 2016, 917) legt dar, dass zwar Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, nicht ohne Weiteres auch zur Versagung des Auskunftsrecht führen, eine Ablehnung jedoch in Betracht kommt, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 111).

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