Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen und sich dies auch nicht aus einer Vertragsauslegung ergibt, so ist nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2016, 965 m. Anm. Wever = MDR 2016, 655 = FamRB 2016, 232) zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben, bevor auf die ergänzende Regel des § 722 Abs. 1 BGB zurückgegriffen wird.

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