Eltern sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB Abs. 1 BGB) und anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zur Deckung des Lebensbedarfs ihrer Kinder verpflichtet, zu dem auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zählen (§ 1610 Abs. 2 BGB), soweit die Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

a) Vermögenseinsatz des volljährigen Kindes

Nach § 1602 Abs. 2 BGB haben minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen bedarfsdeckend zu verwenden. Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2016, 726 = FuR 2016, 364) stellt klar, dass sich im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift ergibt, dass ein volljähriges studierendes Kind auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen hat, bis auf einen sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs. Im Falle einer anderweitigen Verwendung des Vermögens ist von dessen fiktiven Fortbestand auszugehen.

b) Zeitnaher Beginn der Ausbildung

Dem Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt liegt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zugrunde, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind obliegt, nach Abschluss der Schulausbildung unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1375).

Der Zeitpunkt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann u.a. hinausgeschoben sein, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter schwanger wird und anschließend ihr Kind betreut (vgl. BGH FamRZ 2011, 1560). Nach Auffassung des OLG Celle (FamRZ 2016, 830 = FamRB 2016, 219) kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch dann noch bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte.

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