Das OLG Hamm hatte entschieden, dass sich derjenige widersprüchlich verhält, der auf seiner eigenen Webseite den Hinweis "keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" verwendet, gleichwohl einen Mitbewerber ohne vorherigen Kontakt abmahnt (Urt. v. 31.1.2012 – 4 U 169/11). Diese Sichtweise wurde nun durch das OLG Düsseldorf bestätigt (Urt. v. 26.1.2016 – 20 O 52/15). Vor dem Hintergrund dieser (mittlerweile gefestigten) Rechtsprechung ist bei der Verwendung des o.g. Hinweises Vorsicht geboten. Häufig wird dieser Hinweis im Rahmen des Impressums verwendet. Tipp: Wer einen solchen Hinweis verwendet, sollte wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Mitbewerber nur nach vorherigem Kontakt aussprechen. Erfolgt ein solcher vorheriger Kontakt nicht, besteht aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung das Risiko, dass der Abmahner die Kosten des von ihm eingeschalteten Anwalts selbst tragen muss, da der Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar ist.

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