Da die Voraussetzungen der Terminsgebühr bei Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs nicht aktenkundig sind, müssen diese im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt und im Streitfall gem. § 104 ZPO glaubhaft gemacht werden. Folglich hatte hier die erstattungsberechtigte Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag die Voraussetzungen der Terminsgebühr, also den Abschluss des schriftlichen Vergleichs bzw. Einigungsvertrags und die Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten hieran vorzutragen.

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