Da es sich hier um die Anwaltsvergütung für die Berufung gehandelt hat, berechnen sich die Gebühren nach Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 VV RVG. Die somit einschlägige Bestimmung von Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3202 VV RVG erklärt Absatz 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG für entsprechend anwendbar, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften auch für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren gelten.

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