Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergeht daraufhin ein Beschluss über die Kosten, so löst dies für den Rechtsanwalt grundsätzlich weder nach § 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG eine Terminsgebühr aus.

Zu der Frage, ob im finanzgerichtlichen Verfahren für einen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach § 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 letzte Alt. i. V. m. Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entstehen kann.

 

Normenkette

FGO §§ 79a, 90a, 94a, 138 Abs. 1, § 139 Abs. 3 S. 1; RVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Die Erinnerungsführerin erhob am 26. März 2007 unter dem Aktenzeichen 5 K 74/07 Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin, einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Erinnerungsgegnerin, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar bis April 2006 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 gab der Berichterstatter den Beteiligten rechtliche Hinweise und verband dies mit einem Verständigungsvorschlag, der dahin ging, dass die Erinnerungsgegnerin sich verpflichten sollte, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit er die Monate Februar und März 2006 betraf, die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und anregten, die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin aufzuerlegen.

Mit diesem Verständigungsvorschlag erklärten sich beide Beteiligten einverstanden und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Daraufhin traf der Berichterstatter mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin auferlegt wurden.

In dem daraufhin beim Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin setzte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin u. a. eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr an.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 222,68 EUR fest, wobei sie bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages die von der Erinnerungsführerin begehrte Terminsgebühr nicht berücksichtigte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) nicht in Betracht komme, da im finanzgerichtlichen Verfahren die Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht vorgesehen sei; das vorliegende Verfahren sei ohne Termin durch Hauptsacheerledigung zum Abschluss gebracht worden.

Mit ihrer Erinnerung vom 11. Februar 2008, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, hat die Erinnerungsführerin geltend gemacht, dass ihr eine Terminsgebühr gemäß Vergütungsverzeichnis VV-Nr. 3202 in Höhe von 102,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zustehe. Eine Terminsgebühr entstehe auf Seiten des Anwalts auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Im vorliegenden Fall sei sowohl ein Vergleich abgeschlossen als auch ein Beschluss vom 23. Oktober 2007 verkündet worden. Es sei daher nicht einzusehen, dass die Terminsgebühr abgesetzt worden sei, nachdem eine Einigungsgebühr zu Recht anerkannt worden sei. Es gäbe auch einen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2008, der einen Termin entbehrlich gemacht habe.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 7. Februar 2008 im Verfahren 5 K 74/07 dahingehend zu ändern, dass zu ihren Gunsten eine Terminsgebühr festgesetzt wird.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie ist der Erinnerung entgegengetreten und macht geltend, eine Terminsgebühr entstehe allenfalls, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheide. Eine Entscheidung des Gerichts liege aber nicht vor. Das Gericht habe den Beteiligten lediglich einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, der von beiden Seiten angenommen worden sei. Es werde auf den Beschluss vom 23. Oktober 2007 hingewiesen, aus dem hervorgehe, dass das Gericht keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über die Kosten getroffen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 149 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07....

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