rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Ergehen eines Abhilfebescheids aufgrund nachgereichter Unterlagen und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Termins- bzw. Erledigungsgebühr für den Rechtsanwalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen eines Abhilfebescheids die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre, und ergeht daraufhin nur noch ein Kostenbeschluss, so hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt weder nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 i.V.m. mit Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) Anspruch auf eine Terminsgebühr.

2. Die Entstehung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG setzt eine besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende, auf die Herbeiführung der materiellen Erledigung gerichtete, nicht unwesentliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Eine Erledigungsgebühr fällt daher nicht an, wenn die Finanzbehörde einen angefochtenen Bescheid auf Grund einer ausführlichen Klagebegründung, in der die Sach- und Rechtslage und die einschlägige finanzgerichtliche Rechtsprechung dargestellt wurde, oder infolge der Benennung oder der Vorlage von Beweismitteln antragsgemäß aufgehoben oder geändert hat (im Streitfall: keine Erledigungsgebühr bei Festsetzung von Kindergeld nach Vorlage von weiteren Unterlagen im finanzgerichtlichen Verfahren).

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 Abs. 1, Nr. 3202 Abs. 2, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3, Nrn. 1002-1003; VV-RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3202 Abs. 1-2, Nr. 3104 Abs. 1 Nrn. 1, 3, Nrn. 1002-1003; FGO § 138 Abs. 1-2, § 139 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Erinnerung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr bzw. hilfsweise einer Erledigungsgebühr.

Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin hob mit Bescheid vom 6. Juli 2007 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2006 bis Oktober 2006 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.540 EUR zurück. Der dagegen eingereichte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Im Laufe des sich anschließenden Klageverfahrens wurden einige Unterlagen zur Begründung des Klageanspruchs vom Erinnerungsführer vorgelegt. Daraufhin teilte die Erinnerungsgegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2008 mit, dass sie aufgrund der nunmehr eingereichten Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen des Sohnes für das Kalenderjahr 2006 dem Klagebegehren insoweit abhelfen werde, als Kindergeld für den Zeitraum Januar 2006 bis September 2006 festgesetzt werde. Der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers teilte daraufhin im Schreiben vom 2. Juni 2008 mit, dass er das Anerkenntnis der Beklagten annehme. Er kündigte an, dass Hauptsacheerledigung erklärt werde, sobald Zahlungseingang erfolgt sei. Mit geändertem Bescheid vom 10. Juni 2008 half die Erinnerungsgegnerin dem Klagebegehren für die Monate Januar 2006 bis September 2006 ab. Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte sie mit, dass auch für den Monat Oktober 2006 Anspruch auf Festsetzung des Kindergeldes bestehe.

Auf Aufforderung durch den Berichterstatter, in der Hauptsache den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären, antwortete der Prozessbevollmächtigte, er bitte um Sachentscheidung. Das Anerkenntnis der Beklagten im Bescheid vom 10. Juni 2008 werde angenommen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 erklärte der Prozessbevollmächtigte dann den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt für erledigt.

Mit Kostenbeschluss des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren vom 15. Januar 2009 wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 3/10 und der Beklagten zu 7/10 gemäß § 138 Abs. 1 FGO auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die zuvor genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. November 2008 stellte der Erinnerungsführer Kostenfestsetzungsantrag, in dem er unter anderem beantragte, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 Abs. 1, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) in Höhe von 159,60 EUR festzusetzen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Kostenfestsetzungsantrag verwiesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2009 setzte der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgerichts zu erstattende Kosten in Höhe von 215,12 EUR fest. Die beantragte Terminsgebühr setzte er unter Verweis auf die fehlenden Voraussetzungen nicht fest. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Dagegen legte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 26. Februar 2009 Erinnerung ein und trägt zur Begründung vor, dass das Gericht recht...

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