Der Anspruch auf eine gerechte Entschädigung ist in Art. 41 EMRK geregelt: "Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

Neben einem eventuellen immateriellen Schaden, etwa wegen einer überlangen Verfahrensdauer oder ungerechtfertigter Haft, können auch Kosten und Auslagen erstattet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren (EGMR, Urt. v. 22.1.2009 – 45749/06, JR 2009, 172–175 = NStZ 2010, 262 = StV 2009, 561–563). Zinsen werden nach Ermessen zugesprochen; für die Berechnung der Verzugszinsen wird häufig der Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde gelegt.

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