(KG, Beschl. v. 30.4.2015 – 1 W 466/15) • Überträgt eine Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden GbR seinen Gesellschaftsanteil qua Abtretung nach §§ 413, 398 BGB auf einen Mitgesellschafter, dann genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafter allein dessen Bewilligung; eine Bewilligung auch der übrigen verbliebenen Gesellschaftern bedarf es hingegen nicht, da deren Anteil nach dem Ausscheiden lediglich vergrößert wird und sie somit in ihren Rechten nicht benachteiligt werden, was Voraussetzung für ihre Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO wäre. Hinweis: Veränderungen im Bestand der Gesellschafter einer grundbesitzhaltenden GbR, wie etwa das Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Kündigung oder Tod, sind zwingend im Grundbuch nachzuvollziehen, obwohl sich an der Eigentümerstellung der GbR, die selbst eigentums- und grundbuchfähig ist, als solcher dadurch nichts geändert hat. Allerdings ist für den satzungsmäßig vorgesehenen Fall, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fortbestehen soll, bislang noch nicht abschließend geklärt, ob dann für eine Berichtigung stets auch die Bewilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.10.2009 – 3 W 116/09, NJW 2010, 384) oder nicht (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.1.2013 – 34 Wx 370/12, ZIP 2013, 723); einstweilen sollte deshalb bis zur Klärung dem Grundbuchamt die Bewilligung aller Gesellschafter vorgelegt werden, was allerdings insb. bei großen Gesellschaften Probleme bereiten kann, denen ggf. aber durch Erteilung entsprechender Vollmachten begegnet werden kann.

ZAP EN-Nr. 612/2015

ZAP 15/2015, S. 811 – 811

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