(OLG Dresden, Urt. v. 6.4.2023 – 8 U 1883/22) • Zur Abgrenzung einer unzulässigen Vermittlung von Anwaltsverträgen im Internet von zulässigen Informations- und Werbeplattformen: Eine Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem kanzleifremden Dritten verstößt gegen das Provisionsverbot, wenn das zu zahlende Entgelt kausal mit der Vermittlung eines konkreten Mandats verknüpft ist.
ZAP EN-Nr. 449/2023
ZAP F. 1, S. 692–692
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