Der Bedarf leitet sich bei diesen volljährigen Kindern mangels eigener Lebensstellung vom Einkommen der Eltern ab. Der maßgebliche Unterhaltsbetrag wird nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle errechnet, jedoch auf der Basis des zusammengerechneten bereinigten Einkommens beider Eltern (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15).Dabei sind vorrangige Unterhaltspflichten der Eltern und anzuerkennende Schulden abzuziehen (zur Haftungsverteilung zwischen den Eltern s.u.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge