(BGH, Urt. v. 10.5.2022 – VI ZR 838/20) • Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.
ZAP EN-Nr. 424/2022
ZAP F. 1, S. 711–711
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