Nach erster stattgebender Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG (Az.: 2 BvR 305/19, BeckRS 2019, 2691) hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg (§§ 93b S. 1, 93a Abs. 2b, 93c Abs. 1 S. 1, 90 Abs. 1 BVerfGG): Nach Auffassung der 3. Kammer des Zweiten Senats ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet, da der landgerichtliche Beschluss vom 11.9.2018 gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verstößt. Die Kammer verweist in ihrer Begründung auf die relevante Judikatur des Senats (vgl. BVerfGE 52, 214 ff., s. unter 1.), indem sie hervorhebt, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Vollstreckungsgerichte verpflichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Vollstreckungsschuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine danach vorgenommene Würdigung aller Umstände könne „in besonders gelagerten Einzelfällen” dazu führen, dass die Vollstreckung für „einen längeren Zeitraum” einzustellen sei. Darüberhinausgehend könne die Vollstreckung „in absoluten Ausnahmefällen” (ohne dass diese hier vom BVerfG definiert werden) auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Wenn die – nach BVerfG in diesen Fällen stets von den Fachgerichten vorzunehmende – konkrete Einzelfallabwägung und -würdigung zum Ergebnis führt, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners ersichtlich schwerer wiegen (es fragt sich hier, was schwerer wiegen soll als die Rechtsgüter Leib und Leben) als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll (hier ist nicht nur an das Vermögensinteresse des Gläubigers, sondern auch an dessen Vollstreckungsanspruch und damit an das Selbsthilfeverbot gem. §§ 229 ff. BGB zu denken), so kann der trotzdem erfolgende (in der Vollstreckungsmaßnahme liegende) Eingriff den (hier aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzen. Auch hier betont die Kammer (im Wesentlichen unter Berufung auf BVerfGE 52, 214 ff., 219 f.) die Pflicht der Zivilgerichte, in ihrer Verfahrensgestaltung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsrechtsverletzungen durch Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. In diesem Kontext wird zwar auch hervorgehoben, dass Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO nicht bereits dann gewährt werden muss, wenn mit der Fortsetzung der Vollstreckung eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr für den Schuldner verbunden ist. Vielmehr ist eine Gefahrenabwehr durch geeignete Maßnahmen notwendig, die die Fachgerichte zuvor sorgfältig prüfen und insb. deren Vornahme sicherstellen müssen (s. dazu auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 5.11.2007 – 1 BvR 2246/07, BeckRS 2007, 28232). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab, der demjenigen der grundlegenden Senatsentscheidung entspricht, beanstandet die Kammer, dass der landgerichtliche Beschluss vom 11.9.2018 dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht hinreichend Rechnung trägt. Dem LG Neubrandenburg wird zwar noch dahingehend zugestimmt, dass eine Suizidgefahr für den Vollstreckungsschuldner auch dann noch im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu berücksichtigen ist, wenn sie – wie hier – erst nach Erteilung des Zuschlags mit der Beschwerde vorgetragen wird. Auch wenn der Schuldner nach Zuschlagserteilung grds. nicht mehr Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen kann (vgl. hier nur Stöber, ZVG, 22. Aufl.; Keller, Einleitung, Rn 265 m.w.N.), darf eine ernsthafte (und durch den drohenden Eigentumsverlust entstehende) Selbsttötungsgefahr bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde nicht außer Betracht gelassen werden. In diesem Kontext ist – gemäß BVerfG – auch irrelevant, ob sich die Suizidgefahr erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder (wie hier) latent bereits vorhanden war und sich durch den Zuschlag nur weiter vertieft hat (s. dazu bereits BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.7.2007 – 1 BvR 501/07, NJW 2007, 2910 f.; s.a. BGH, Beschl. v. 14.6.2007 – V ZB 28/07, NJW 2007, 658 ff.). Insbesondere beanstandet das BVerfG, dass sich das Landgericht nicht mit den wesentlichen Inhalten des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt habe: Der Sachverständige habe ausgeführt, dass der Suizidgefahr nur dann begegnet werden könne, wenn das Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt werde, da medizinische Maßnahmen zuvor nicht greifen könnten. Gleichwohl habe das LG Neubrandenburg unterstellt, dass dem Vollstreckungsschuldner Maßnahmen zur Abwendung der Selbsttötungsgefahr bereits ohne eine vorherige Einstellung des Versteigerungsverfahrens zur Verfügung stünden. Aufgrund der fehlenden Darlegung eigener Sachkunde und angesichts der unterlassenen (erneuten) Sa...

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