Neben seinen Beteiligungsrechten stehen dem Personalrat auch Auskunftsrechte zu. Das BVerwG hatte zu klären, ob bei Stellenbesetzungen, bei denen die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten, welche Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts betreffen, gem. § 77 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BPersVG ausgeschlossen ist, in diesen Angelegenheiten die Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen auf sein allgemeines Wächteramt (§§ 68 Abs. 1 Nr. 267 Abs. 1 S. 1 BPersVG) stützen kann.

Das BVerwG hat durch seinen Beschluss vom 29.9.2020 (5 P 11/19; ZfPR online 2021, Nr. 2, 3 = IÖD 2021, 56) solche Rechte des Personalrats verneint. Zwar sei nach der insoweit allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 68 Abs. 2 S. 1 und 2 BPersVG die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, die hierfür erforderlichen Unterlagen seien ihr vorzulegen. Diese Unterrichtungs- bzw. Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung bestehe aber nur in dem Umfang, in welchem diese die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung ihrer Aufgaben benötige. Mit der Verpflichtung des Dienststellenleiters korrespondiere ein entsprechender Anspruch des Personalrats. Der Informationsanspruch als solcher wie auch der darauf bezogene Anspruch auf Vorlage von Unterlagen seien strikt aufgabengebunden und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.

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