Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 351/18, juris Rn 2). Neben dem Zeitaufwand für die Erstellung der Auskunft gehören hierzu auch die für die Erfüllung der AuskunftsâEUR‘ und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten (BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 351/18, juris Rn 5). Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Beschaffung von Unterlagen aus dem Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, ist im Rahmen der Beschwer auch der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – XII ZB 564/18, juris Leitsatz und Rn 9–13). Den Zeitaufwand des zur Auskunft Verpflichteten setzt die Rechtsprechung entsprechend § 20 JVEG regelmäßig mit einem Stundensatz von 3,50 EUR an. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 10.1.2018 – XII ZB 451/17, juris Rn 7). Erbringt die Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung oder erleidet er einen Verdienstausfall, kann ausnahmsweise eine höhere Stundenvergütung entsprechend § 22 JVEG (maximal 21 EUR) in Betracht gezogen werden (BGH, Beschl. v. 10.1.2018 – XII ZB 451/17, juris Rn 8). Angesichts dieser restriktiven Rechtsprechung wird der zur Auskunft Verpflichtete oftmals bereits die Schwelle der für die Berufung erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht überspringen können.

 

Praxishinweis:

Wird der Mandant zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet, wird in aller Regel schon die für die Berufung erforderliche Beschwer von 600 EUR nicht erreicht sein. Hier kann nur versucht werden, beim Erstgericht die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) anzuregen oder aber darzulegen, die Auskunft erfordere extrem viel Zeit (mindesten 172 Stunden bei einem Stundensatz von 3,50 EUR) oder sie sei eine berufstypische Leistung des Auskunftsverpflichteten, die er nicht in seiner Freizeit erbringen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge