Negativeinkünfte, die steuerrechtlich Bedeutung haben wie z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb (z.B. bei Abschreibungsmodellen wie Immobilienfonds, Medienfonds, Schiffsfonds usw.), dienen der Vermögensbildung (über die steuerrechtlich zulässige Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkommensarten) und sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber auch hier, dass die sich aus dieser – unterhaltsrechtlich nicht akzeptierten – Verlustverrechnung ergebenden Steuervorteile dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls nicht zugutekommen können.

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