Es ist darauf zu achten, dass die in der Unterlassungserklärungsvorlage vorgesehene vertretungsberechtigte Person unterzeichnet (Inhaber oder gesetzlicher Vertreter des Verletzers). Wird eine andere Person in der Unterlassungserklärung genannt, ist Aufklärung geschuldet, wer diese ist, und ggf. muss eine Originalvollmacht vorgelegt werden. In der Praxis entsteht auch gelegentlich das Problem, dass ohne Namensangabe mit einer Paraphe unterzeichnet wird, der Unterzeichner aber unklar bleibt, was ebenfalls nicht zur Annahmefähigkeit der Erklärung führt.

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