Der Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG ist bei Falschangaben zur Laufleistung geführt, wenn der Versicherer im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Ergebnis der Schlüsselauslesung und damit die tatsächliche Laufleistung bereits kannte (KG, Beschl. v. 9.11.2010 – 6 U 103/10, VersR 2011, 789).
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