Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei elektronischen Geräten Angaben zur Energieeffizienz, u.a. die Angabe der Energieeffizienzklasse, zu machen sind. Dass die diesbezüglichen delegierten Verordnungen (EU) Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen, wurde bereits mehrfach entschieden. Der BGH hatte dies – Pkw betreffend – in seinem Urt. v. 4.12.2010 (I ZR 66/09) und – Fernseher betreffend – mit Urt. v. 4.2.2016 (I ZR 181/14) entschieden. In einem weiteren Urt. v. 15.12.2016 (I ZR 221/15) hat er dies nun auch für Kühl-Gefrierkombinationen, Kühlschränke, Waschautomaten, Standgeschirrspüler sowie Standherde entschieden. Händler sollten daher bei dem Online-Vertrieb jeglicher elektronischer Geräte darauf achten, Angaben zur Energieeffizienzklasse vorzuhalten.
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