Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei elektronischen Geräten Angaben zur Energieeffizienz, u.a. die Angabe der Energieeffizienzklasse, zu machen sind. Dass die diesbezüglichen delegierten Verordnungen (EU) Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG darstellen, wurde bereits mehrfach entschieden. Der BGH hatte dies – Pkw betreffend – in seinem Urt. v. 4.12.2010 (I ZR 66/09) und – Fernseher betreffend – mit Urt. v. 4.2.2016 (I ZR 181/14) entschieden. In einem weiteren Urt. v. 15.12.2016 (I ZR 221/15) hat er dies nun auch für Kühl-Gefrierkombinationen, Kühlschränke, Waschautomaten, Standgeschirrspüler sowie Standherde entschieden. Händler sollten daher bei dem Online-Vertrieb jeglicher elektronischer Geräte darauf achten, Angaben zur Energieeffizienzklasse vorzuhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge