(OLG Hamm, Urt. v. 19.4.2016 – 26 U 199/15) • Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei alternativen Behandlungsmethoden. Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode primär Sache des Arztes. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht daher eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 313/03).

ZAP EN-Nr. 503/2016

ZAP F. 1, S. 725

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