(AG Hannover, Urt. v. 26.4.2016 – 534 C 247/16) • Rechtsanwaltsgebühren, die durch die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen stammen, sind ein vom Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs zu übernehmender erstattungsfähiger Schaden. Der Haftpflichtversicherer haftet auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erforderlich und zweckmäßig war. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich nach § 249 Abs. 2 BGB auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Die entstandenen Anwaltskosten sind auch ersatzfähig, weil sie in den Schutzbereich der vorliegend verletzten Norm (§ 7 Abs. 1 StVG) fallen. Ein Rechtsanwaltsvertrag entsteht mit der telefonischen Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten.

ZAP EN-Nr. 552/2016

ZAP F. 1, S. 738

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