(OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2016 – I-16 U 72/15) • Eine mit „Auftragsbestätigung“ überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen. Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1998 – X ZR 17/97; BGH, Urt. v. 30.6.2009 – XI ZR 364/08). Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht aus (anders OLG München, Beschl. v. 15.11.2002 – 19 W 2631/02).

ZAP EN-Nr. 504/2016

ZAP F. 1, S. 725–726

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