Soweit Auslagen bzw. Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten entstanden sind, die die Parteien im Verfahren der Hauptsache vertreten, sind sie auch dort abzurechnen (OLG Köln, Beschl. v. 20.8.2007 – 5 W 129/06). Indessen kann wegen § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG für eine Mitwirkung im Verfahren der Gerichtsbestimmung keine besondere Vergütung verlangt werden. Praktisch stellt sich die Frage erstattungspflichtiger Vergütung deshalb lediglich bei einem Anwaltswechsel zwischen Bestimmungsverfahren und Hauptsacheverfahren oder bei nicht durchgeführtem Hauptsacheverfahren. Insoweit besteht Einigkeit, dass sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert des Bestimmungsverfahrens richtet, § 13 RVG, aber auch, dass nur ein Bruchteil des Wertes eines – fiktiven – Hauptverfahrens anzusetzen ist. Die Ansätze schwanken allerdings zwischen 1/20 und ¼.

 

Beispiele:

Das BayObLG (JurBüro 1992, 700) setzt für ein Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ¼ des Hauptsachewertes an. Da es sich hierbei auf § 5 ZPO beruft und in seinem Fall vier Beteiligte ("Antragsgegner") vorhanden waren, ist zu vermuten, dass die Quotierung allein auf der Zahl der Beteiligten beruht. Ebenso OLG Rostock (Beschl. v. 8.1.2008 – 1 UH 6/07) und KG Berlin (Beschl. v. 5.1.2006 – 28 AR 166/05). OLG Frankfurt (Beschl. v. 3.2.2005 – 21 AR 150/04) setzt 1/10 an. Ebenso OLG Koblenz (Beschl. v. 28.3.2006 – 4 SmA 48/05), OLG Karlsruhe (Beschl. v. 21.11.2008 – 15 AR 26/08). OLG Düsseldorf (Beschl. v. 8.6.2010 – I-5 Sa 103/09) setzt bei vier Beteiligten 1/20 des Hauptsachewertes an.

Autor: RiOLG i.R. Dr. Manfred Cuypers, Duisburg

Cuypers, ZAP F. 13, S. 739–750

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