Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn für die mehreren - zu verklagenden - Personen ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; als ein solcher ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO anzusehen.

2. Wird der Antrag zur Bestimmung des Gerichtsstandes zurückgewiesen und ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, so hat die Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Bestimmungsverfahrens bemisst sich in diesem Fall nach einem Teilbetrag - ¼ - des beabsichtigten Klageverfahrens.

 

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird bis zu 3.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner - gemeinsam mit C. D. und J. D. - eine Darlehensrückzahlungsforderung über 12.986,50 EUR gerichtlich geltend zu machen aus Darlehen, das sie - die Antragstellerin - dem zuletzt in M. wohnhaft gewesenen, am 15.12.2000 verstorbenen Vater der Antragsgegner gewährt haben will. Sie behauptet, der Erblasser sei von den Antragsgegnern sowie C. und J. D. beerbt worden. Gegen J. D. sei bereits ein Vollstreckungsbescheid des AG Hamburg ergangen.

Der Antragsgegner zu 1. hat seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg, die Antragsgegnerin zu 2. ihren Wohnsitz im Land-gerichtsbezirk Schwerin. Die Antragstellerin beantragt, gem. § 36 Nr. 3 ZPO das LG Schwerin für zuständig zu erklären.

Der Antragsgegner zu 1. beantragt, das LG Neubrandenburg für zuständig zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 2. hat sich nicht geäußert.

II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das OLG Rostock ist zur Entscheidung über den Antrag berufen, § 36 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand jeweils in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken, die beide zum Bezirk des OLG Rostock gehören.

2. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, weil der - besondere - erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft besteht, § 28 ZPO.

a) Nach ihrem - insoweit maßgeblichen - Vortrag will die Antrag-stellerin die Antragsgegner als Erben des verstorbenen Darlehens-nehmers in Anspruch nehmen, und zwar auf Rückzahlung des diesem zu Lebzeiten gewährten Darlehens. Die Antragstellerin macht damit Nachlassverbindlichkeiten geltend, nämlich Forderungen aus Vertrag, die sich ursprünglich gegen den Erblasser richteten (§ 1967 Abs. 2 BGB).

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auch ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch, §§ 2058, 421 ff. BGB. Dass der Nachlass bereits geteilt worden sein könnte und die Erben daher nur noch anteilig hafteten (§§ 2060, 2061 BGB), wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich (§ 28 letzter Halbs. ZPO).

Damit ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO gegeben (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1175 und MDR 2005, 1397; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 28 Rz. 3), und zwar beim LG Schwerin (§§ 13, 27, 28 ZPO).

b) Eine Gerichtsstandsbestimmung kommt daher nicht in Betracht (BayObLG, a.a.O.; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 36 Rz. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rz. 15, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob in Ausnahmefällen - etwa weil das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 955; Zöller/Vollkommer, a.a.O.) - gleichwohl eine Bestimmung aus prozessökonomischen Gründen vorzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Klage noch nicht erhoben worden ist.

Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.

3. Da der Antrag zurückgewiesen wurde und ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, hat die Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, NJW-RR 1987, 757; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1706, 1707; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 37 Rz. 3a; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 37 Rz. 5; vgl. auch OLG München MDR 2007, 1153).

Gemäß § 3 ZPO hat der Senat den Wert des Bestimmungsverfahrens auf ¼ des Streitwertes des beabsichtigten Klageverfahrens festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16, Stichwort "Bestimmungsverfahren nach § 36" m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2100987

OLGR-Ost 2009, 216

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