(OLG Brandenburg, Urt. v. 22.12.2015 – 12 U 152/14) • Bei einer wirksamen Kündigung eines Bauvertrags hat der Unternehmer einen Anspruch auf restliche Vergütung für die von ihm erbrachten Planungsleistungen aus dem Werkvertrag. Der Unternehmer hat unter Angabe der entsprechenden Kalkulationsgrundlagen die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen ins Verhältnis zu dem nach dem Vertrag vereinbarten Pauschalpreis zu setzen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn hat der Unternehmer nicht. Eine solche Entschädigung wird nur für die Nachteile gewährt, die dem Auftragnehmer durch den Verzug des Auftraggebers während der ursprünglichen Vertragsdauer entstanden sind und erfasst daher nur die bis zur Kündigung entstandenen Verzögerungskosten.

ZAP EN-Nr. 509/2016

ZAP F. 1, S. 727

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