In dem Beschlussverfahren, bei dem es ausschließlich um kollektivrechtliche Streitigkeiten geht, stehen sich i.d.R. Arbeitgeber und Betriebsrat oder Arbeitgeber und Gewerkschaften gegenüber. In der Praxis stehen vornehmlich die Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Vordergrund. § 2a ArbGG führt die Fälle, in denen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren begründet ist, enumerativ auf. Die Vorschrift ordnet für die nachfolgenden Bereiche die Durchführung eines Beschlussverfahrens an:

  1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz;
  2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschussgesetz;
  3. Angelegenheiten der Mitbestimmung, aus dem SGB IX (3a), aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (3b), aus dem Berufungsbildungsgesetz (3c), aus § 10 Bundesfreiwilligendienstgesetz (3d);
  4. Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
  5. Entscheidungen über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
  6. Entscheidungen über den nach § 4a Abs. 2 S. 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

Das Beschlussverfahren ist ein völlig eigenständiges Verfahren. Im Vergleich zur ZPO ist zu beachten, dass es sich bei den das Verfahren abschließenden und ihm den Namen verleihenden Beschlüssen (§ 84 ArbGG) um keine Beschlüsse im Sinne der ZPO handelt, die aufgrund nicht notwendiger Verhandlung im Rahmen des Urteilsverfahren nach der ZPO ergehen.

Im Beschlussverfahren steht es im Ermessen des Vorsitzenden Richters, ob er zunächst einen Anhörungstermin zur Güte bestimmt oder das Verfahren sofort als streitiges Anhörungsverfahren vor der Kammer – unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter und mit der Möglichkeit einer sofortigen Entscheidung – anberaumt. Üblicherweise wird unmittelbar ein Anhörungstermin vor der vollbesetzten Kammer bestimmt, die im ersten Termin bereits entscheiden kann, wenn der Sachverhalt ausreichend dargelegt ist und es keiner Beweisaufnahme bedarf. Die Beteiligten sind nicht verpflichtet, zur mündlichen Anhörung zu erscheinen. Ein Versäumnisverfahren gegen ausgebliebene Beteiligte findet nicht statt.

Das Beschlussverfahren wird durch einen Antrag, mit dem eine bestimmte Sachentscheidung des Arbeitsgerichts begehrt wird, eingeleitet. Das Beschlussverfahren ist kein Parteienverfahren. Es kennt nur den Antragsteller und Beteiligte. Der Antragsteller nimmt insoweit eine Sonderstellung ein, da er den Antrag formuliert und damit den Streitgegenstand bestimmt. Wer an einem Beschlussverfahren im Einzelfall zu beteiligen ist, bestimmt sich danach, ob er durch die begehrte Entscheidung in seinen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen werden kann. Das Arbeitsgericht hat die Beteiligten von Amts wegen festzustellen und am Verfahren zu beteiligen (vgl. § 83 Abs. 3 ArbGG). Antragsteller und Beteiligte können nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch betriebsverfassungsrechtliche, personalvertretungsrechtliche oder mitbestimmungsrechtliche Stellen, Verbände und Behörden sein. Alle Beteiligten können selbst auftreten oder sich durch einen Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter vertreten lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht besteht lediglich für den Rechtsmittelführer Vertretungszwang.

Im Gegensatz zu dem Urteilsverfahren ist das Beschlussverfahren kein kontradiktorisches Verfahren. Für das Verfahren gilt vielmehr der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der gestellten Anträge den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Die Beteiligten haben jedoch daran mitzuwirken.

 

Hinweis:

Die erforderlichen Beweise hat das Arbeitsgericht von Amts wegen zu erheben, es ist nicht auf die von den Beteiligten angebotenen Beweise beschränkt. Es kann die Beteiligten als Partei vernehmen.

Über den Antrag entscheidet das Arbeitsgericht durch einen Beschluss, dem die gleiche Bedeutung und Wirkung wie einem Urteil zukommt (§ 84 ArbGG). Aus dem Beschluss findet die Zwangsvollstreckung statt. In Angelegenheiten, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden (§ 85 Abs. 2 ArbGG). Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde entspricht weitgehend der Berufung im Urteilsverfahren. Rechtsmittelführer kann jeder Beteiligte sein. Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht wiederum durch einen Beschluss.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts findet als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden ist. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Rechtsbeschwerde grundsätzlich ohne mündliche Anhörung (§ 95 ArbGG).

Bei dem Beschlussverfahren handelt es sich um e...

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