(OLG Schleswig, Beschl. v. 23.2.2022 – 9 Wx 23/21) • § 21 Abs. 2 TTDSG beinhaltet nunmehr eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer Social-Media-Plattform – hier Instagram – gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Vorschrift löst das zweistufige Verfahren nach § 14 TMG a.F. ab, das lediglich eine gerichtliche Gestattung, nicht aber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsah und daher die gesonderte Durchsetzung eines Leistungsanspruchs notwendig machte. Der Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG umfasst jedoch nur die Bestandsdaten, nicht aber die Nutzungsdaten. Hinweis: Das TTDSG ist auch auf den Betreiber von Instagram anwendbar, obwohl dieser keine Niederlassung im Inland hat. Gem. § 1 Abs. 3 TTDSG gilt dieses Gesetz für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken. Damit ist nach dem Marktortprinzip auch derjenige erfasst, dessen Plattform Instagram im Gebiet der BRD abrufbar ist, wodurch er Dienstleistungen im Geltungsbereich des TTDSG erbringt. Für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs reicht es aus, dass der Antragsteller als Betroffener der Beleidigung erkennbar ist. Eine Erkennbarkeit setzt die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraus. Es genügt vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden (vgl. OLG Dresden, Endurt. v. 30.8.2016 – 4 U 314/16).

ZAP EN-Nr. 394/2022

ZAP F. 1, S. 666–667

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