Nach der in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG neu eingeführten Definition handelt es sich bei einem "Online-Marktplatz" um einen Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. Erforderlich ist danach, dass ein Unternehmer als Betreiber einen Dienst zur Verfügung stellt, über den ein Verbraucher mit einem anderen Unternehmer (als dem Betreiber) einen Fernabsatzvertrag oder einen Vertrag mit einem anderen Verbraucher abschließen kann. Dabei muss der Betreiber zumindest auch Dritten das Angebot von Waren oder Dienstleistungen ermöglichen, sodass eigene Online-Shops des Betreibers mit ausschließlich eigenen Angeboten oder Portale, die lediglich auf Angebote Dritter ohne die Möglichkeit zum Vertragsabschluss hinweisen, nicht erfasst werden (BT-Drucks 19/27873 S. 33).

Neu eingeführt wurde auch der Begriff "Ranking". Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG handelt es sich dabei um die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln. Bedeutung erlangt dieser Begriff bei der Anzeige von Suchergebnissen und deren Rangfolge bei Online-Suchanfragen von Verbrauchern auf Bewertungs- oder Preisvergleichsportalen (vgl. Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie § 5b Abs. 2 UWG).

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