Liegt danach eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, so erfordert ein Anspruch auf Schadensersatz zunächst, dass

  • der Verbraucher dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden ist, die er andernfalls nicht getroffen hätte, und
  • dem Verbraucher daraus ein Schaden entstanden ist.

Anders als bei einem Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) reicht es für die sog. geschäftliche Relevanz nicht aus, dass die geschäftliche Handlung (lediglich abstrakt) geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. etwa § 5 Abs. 1 UWG). Vielmehr erfordert eine Ersatzpflicht zunächst, dass der Verbraucher tatsächlich eine durch die unzulässige geschäftliche Handlung adäquat verursachte geschäftliche Entscheidung getroffen hat.

In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die getroffene geschäftliche Entscheidung adäquat kausal für einen Schaden des Verbrauchers war. Zudem erfasst eine Ersatzpflicht nur solche Schäden, die vom Schutzbereich der verletzten UWG-Norm umfasst sind (KBF/Köhler, UWG § 9 Rn 2.16 ff.).

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