(VGH Hessen, Beschl. v. 19.3.2021 – 2 B 588/21) • Bei der Entscheidung über ein Verbot oder Auflagen für eine Versammlung sind auch die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts zu beachten, insb. die Regelungen für die Corona-Pandemie. Da ein Versammlungsverbot nur dann gerechtfertigt ist, wenn auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 erheblich gefährdet wäre, bedarf es einer besonderen Prüfung des einzelnen Falls anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und der entgegenstehenden Grundrechte. Die Gefahr einer Infektionsausbreitung auch im Freien bei größeren Menschenansammlungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Das Verbot der Durchführung eines Aufzugs durch eine belebte Innenstadt ist deshalb nicht zu beanstanden. Das Verbot einer stationären Versammlung erweist sich als unverhältnismäßig, wenn es an hinreichend konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten dazu fehlt, dass der Anmelder bzw. die Versammlungsleitung bestimmten Auflagen nicht nachkommen wird. Dies gilt insb., wenn es an konkreten Hinweisen dafür fehlt, dass der Antragsteller der „Querdenker-Szene” zuzurechnen ist.

ZAP EN-Nr. 365/2021

ZAP F. 1, S. 640–640

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