(BGH, Urt. v. 12.3.2020 – I ZR 126/18) • Der Deutsche Wetterdienst darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren. Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Hinweis: Für die unentgeltliche Erbringung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen für die Allgemeinheit besteht in § 4 Abs. 6 DWDG zwar eine Ermächtigungsgrundlage. Deren Grenzen hat der Deutsche Wetterdienst mit dem Angebot und dem Vertrieb der unentgeltlichen WarnWetter-App jedoch überschritten (Rn 56).

ZAP EN-Nr. 321/2020

ZAP F. 1, S. 690–690

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge