Nach der Gesetzesformulierung muss es sich um eine angemessene wirtschaftliche Verwertung handeln. Dabei bedeutet angemessen, dass die Kündigung mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen muss. Dabei sind sämtliche Aspekte, auch die Interessen des Mieters, abzuwägen, da das Vorgehen des Vermieters "angemessen" sein muss (LG Berlin GE 1994, 107). Wann im Einzelfall noch eine angemessene wirtschaftliche Verwertung vorliegt, ist häufig im Einzelfall schwierig festzustellen.
Stichwort oder Leitsatz | Gericht, Fundstelle | |
Altenwohnungen: Die Umgestaltung und Modernisierung eines Altbaus zwecks Schaffung neuen seniorengerechten Wohnraums rechtfertigt keine Verwertungskündigung gem. § 573 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. | LG Flensburg ZMR 2001, 711 | |
Erben: Ist den Erben der Verkauf des vermieteten Grundstücks zum Preis des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Erbfalles möglich, so ist eine Kündigung des Wohnraummietvertrags aus Gründen der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks nicht begründet. Aber allein die Tatsache, dass der Vermieter das Gebäude geerbt hat, schließt eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung nicht aus. | AG Eschweiler WuM 2000, 191 | |
Erwerb eines instandsetzungsbedürftigen Hauses: Eine angemessene wirtschaftliche Verwertung liegt nicht vor, wenn der Vermieter das Gebäude in einem Zustand erheblicher Instandsetzungsbedürftigkeit erwirbt und ihm von Anfang an bewusst war, dass sich der Erwerb nur dann rentieren würde, wenn das Gebäude sogleich abgerissen wird, weil die Aufwendungen für eine eventuelle Instandsetzung und die gleichzeitige Bedienung des Fremdkapitals nicht durch die Mieteinnahmen gedeckt sein konnten. | AG Neukölln MM 1992, 140; LG Berlin MM 1992, 140; wohl auch KG neg. RE v. 10.2.2002, NZM 2002, 381 | |
Erwerb Alternativwohnung: Eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des zu erzielenden Verkaufserlöses aus der gekündigten Wohnung ist nicht gegeben, wenn beabsichtigt ist, damit eine andere Wohnung zu kaufen, obwohl die Nutzung einer anderen Wohnung auch aus dem Mieterlös der gekündigten Wohnung zu finanzieren wäre. | LG Hamburg WuM 1989, 256 | |
Erwerb in vermietetem Zustand: Wenn der Vermieter/Eigentümer eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung dessen bzw. deren Verkauf beabsichtigt, entfällt das Kündigungsrecht nicht schon deshalb, weil er selbst das Mietobjekt in einem vermieteten Zustand erworben hatte. | OLG Koblenz WuM 1989, 164; AG Hamburg ZMR 2005, 796; a.A. LG Hamburg NZM 2001, 1029 | |
Reparaturstau: Der Vermieter kann nicht wegen verhinderter angemessener Verwertung kündigen, wenn wegen des erheblichen Sanierungsbedarfs am Mietobjekt die Finanzierungskosten der Renovierungsarbeiten höher sind als die Mieten, weil er durch jahrzehntelange Vernachlässigung des Mietobjekts einen "Reparaturstau" verursacht und keine Anstalten gemacht hat, die Wirtschaftlichkeit des Mietverhältnisses durch Mieterhöhungen zu verbessern. | LG Hamburg WuM 1999, 720; LG Frankfurt/M. WuM 1995, 441 | |
Schuldentilgung: Soll der Veräußerungserlös zur Tilgung von Steuerschulden benutzt werden, kann der Mieter dem nicht entgegenhalten, dass der Vermieter diese selbst zu vertreten hat. | AG Hamburg ZMR 2005, 796 |
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