Verfahrensgang

AG Schleswig (Urteil vom 27.03.2000; Aktenzeichen 3 C 353/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 27.03.2000 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 3.000,– DM z u r ü c k g e w i e s e n.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung verpflichtet sind, da die Klägerin das bestehende Mietverhältnis durch Kündigung vom 30.07.1998 rechtswirksam beendet hat. Das Vorhaben der Klägerin, die Wohnungen im Gebäude Rathausmarkt 12 in Schleswig zu einer altengerechten Wohnanlage mit neuen Wohnungszuschnitten und jeweils eigenem Bad und WC umzubauen und mit einer Verbindung zu dem daneben gelegenen städtischen Altenheim zu versehen, stellt ein die Kündigung nach § 564 b I BGB rechtfertigendes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses dar.

Zwar kann die Kündigung nicht auf § 564 b II Nr. 3 BGB gestützt werden, da der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks und daraus resultierenden erheblichen Nachteilen zu vagen ist.

Da die in § 564 b II Nr. 1-4 BGB genannten Fälle berechtigten Interesses nicht abschließend sind, kommen, jedoch weitere, den in Absatz II genannten Gründen gleichgewichtige in Betracht. Um ein solches gleichwertiges Interesse handelt es sich bei dem vorstehend ausgeführten öffentlich-sozialen Beweggrund der Klägerin.

Die Absicht der Klägerin, im Rahmen der gemeindlichen Daseinsvorsorge bezahlbaren Wohnraum in altersgerechter Ausstattung stadtnah und mit Anbindung an das daneben gelegene städtische Altenheim zu schaffen, stellt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b I BGB dar. Die Klägerin macht hier öffentliche – insbesondere soziale – Interesse geltend, hinter denen die Interessen der Beklagten zurückstehen müssen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Insbesondere verfügen sie über eine weitere Wohnung in Havetoftloit.

Auch die an ein Kündigungsschreiben gemäß § 564 b III BGB zu stellenden formellen Anforderungen sind erfüllt. Zweck der Regelung ist es, dem Mieter zum frühest-möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen, damit er alles zur Wahrung seiner Interessen veranlassen kann. Insoweit genügt die Offenlegung des wesentlichen Kündigungssachverhaltes (vgl. BVerfG in ZMR 2000, 434). Aus dem Kündigungsschreiben ergibt sich bereits, dass ein Umbau in altengerechte Wohnungen vorgenommen werden soll. Auch wird ausgeführt, dass es sich um einen Umbau größeren Ausmaßes handeln soll, der eine Kündigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten erforderlich machen werde. Tatsächlich war damit der Kündigungssachverhalt genügend umschrieben worden. Auf die Nennung der einschlägigen Rechtsvorschrift kommt es insoweit nicht an.

Eine weitere Räumungsfrist haben die Beklagten nicht beantragt.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 I ZPO ergebenden Rechtsfolge zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Arweiler, Janzen-Ortmann, Döbeling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1458838

ZMR 2001, 711

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