Der Bundesrat strebt Änderungen bei der Publizität der Vergütungsfestsetzung für Insolvenzverwalter an. Um fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen im Insolvenzverfahren vorzubeugen und so für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, sieht ein jüngst publik gewordener Gesetzentwurf der Länderkammer eine Änderung von § 64 Abs. 2 InsO vor. Öffentlich bekannt gemacht werden sollen danach künftig der Tenor sowie die Beschlussgründe, soweit nicht ausnahmsweise schützenswerte Interessen der Beteiligten entgegenstehen; von der Veröffentlichung ausgenommen sein sollen die konkret festgesetzten Beträge.

Zu dem Entwurf hat bereits die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stellung genommen. Sie begrüßt zwar die Absicht der Länder, Rechtssicherheit zu schaffen und Haftungsrisiken von Insolvenzverwaltern zu reduzieren. Indes äußert sie Bedenken gegen die vollständige Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, insb. auch der Berechnungsgrundlage sowie der weiteren maßgeblichen Entscheidungsfaktoren des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Denn hierdurch könne unschwer die festgesetzte Vergütung gemäß der Inolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) errechnet werden. Dadurch sieht die BRAK die Interessen von Schuldnern wie Insolvenzverwaltern beeinträchtigt und deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Publizität der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gehe weit über die von (kaufmännisch organisierten) Schuldnern verlangte Publizität hinaus, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe ersichtlich seien. Die BRAK hat daher einen alternativen Regelungsvorschlag unterbreitet.

[Quelle: BRAK]

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