(BGH, Beschl. v. 11.4.2019 – 1 StR 91/18) • Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst von Verteidigern nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche der Systematik des Revisionsverfahrens.
ZAP EN-Nr. 406/2019
ZAP F. 1, S. 671–671
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