Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 und Abs. 47 SGB II sind jedoch gesondert zu beantragen, also vom allgemeinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht umfasst, § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II.

Die Gewährung von Sozialhilfe ist grundsätzlich nicht antragsabhängig – mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung –, sondern setzt mit der Kenntnis des Trägers davon ein, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, § 18 Abs. 1 SGB XII. Jedoch werden bisher auch hier die Leistungen zur Deckung der Bildungs- und Teilhabebedarfe nach § 34 Abs. 2 und 47 SGB XII nur auf Antrag erbracht, § 34a Abs. 1 S. 1 SGB XII. Mit Wirkung ab 1.7.2019 sind von den Bildung- und Teilhabeleistungen im SGB II nach der Neufassung von § 37 Abs. 1 S. 2 nur noch die Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) gesondert zu beantragen. Entsprechendes gilt nach der Änderung in § 34a Abs. 1 S. 1 im SGB XII.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge