Die einschlägigen Vorschriften sollen sicherstellen, dass der zuständige Richter generell vorbestimmt ist und nicht ad hoc ad personam bestellt wird. Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen (z.B. über Verweisung, Vorlagepflichten, Richterablehnungen, Geschäftsverteilungspläne) können jedoch nur beanstandet werden, wenn sie vom Instanzgericht willkürlich angewendet worden sind, nicht schon bei einem bloßen Verfahrensirrtum (BVerfGE 82, 159, 194).

Es muss also anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob es sich bei der "Entziehung" des gesetzlichen Richters um eine "grobe Missachtung oder grobe Fehlanwendung des Gesetzesrechts" handelt (BVerfGK 5 [2006], 269, 280). Das BVerfG hat das bei der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO (als unzulässig) angenommen, bei der der betroffene Richter selbst mitgewirkt hatte. Das sei zwar bei "völlig ungeeigneten" Ablehnungsgesuchen zulässig und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im konkreten Fall ist das BVerfG jedoch davon ausgegangen, die damit gezogenen Grenzen seien in willkürlicher Weise überschritten worden und hat der Verfassungsbeschwerde deshalb stattgegeben (BVerfGK 5, 269, 283 ff.).

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