(LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.6.2018 – L 18 AS 784/17) • Bei einer ALG-Nachzahlung handelt es sich um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Zuflussmonat anzurechnen und nicht nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist. Dem Rechtsgrund der Zahlungen kommt die maßgebliche Bedeutung zu. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend", sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Hinweis: Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (vgl. BSG, Urt. v. 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R). Demgemäß habe das BSG entschieden, dass es sich bei ALG um eine laufende Einnahme handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.11.2011 – B 14 AS 165/10 R).

ZAP EN-Nr. 401/2019

ZAP F. 1, S. 670–670

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