In § 7 Abs. 3 StVG ist die Haftung für einen bei einer sog. Schwarzfahrt verursachten Unfall geregelt.

§ 7 Abs. 3 StVG lautet:

Zitat

Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

Die Halterhaftung ist somit ausgeschlossen, wenn jemand das Kfz ohne Wissen und Willen des Halters benutzt. Dabei bedeutet Benutzung ohne Wissen und Willen des Halters gegen sein Wissen und seinen Willen (RGZ 79, 312; OLG Nürnberg NZV 2011, 538). Maßgeblich ist der Gesamtcharakter der Fahrt, so dass geringfügige Abweichungen von einer Weisung des Halters unschädlich sein können; die private Nutzung eines Geschäftswagens stellt jedoch eine "Schwarzfahrt" dar, wenn eine derartige Nutzung nicht gestattet war (BGH VersR 1993, 1092), ebenso die "Schwarzfahrt" in Suizidabsicht (OLG Nürnberg NZV 2011, 538).

Trotz Vorliegens einer "Schwarzfahrt" besteht die Haftung des Halters neben derjenigen des Schwarzfahrers fort, wenn der Halter die Fahrzeugbenutzung schuldhaft ermöglicht hat; soweit dies in verkehrsgefährlicher Weise geschieht, d.h. insbesondere im Falle der Ermöglichung einer "Schwarzfahrt" durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder bei einem Verstoß gegen § 14 Abs. 2 S. 2 StVO, tritt daneben auch eine Haftung nach §§ 823 ff. BGB (BGH VersR 1979, 766; VRS 60, 85; OLG Jena NZV 2004, 312).

An die Sorgfalt des Halters sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Halter hat alles ihm Zumutbare zu tun, um die unbefugte Fahrzeugbenutzung zu verhindern; als Anhaltspunkt können die Regelungen in §§ 14 StVO, 38a StVZO, die die Fälle des Verlassens des Kfz oder des Abstellens eines Anhängers betreffen, dienen (Hentschel/König, a.a.O., § 7 StVG Rn 55). So genügt z.B. das Verstecken des Fahrzeugschlüssels hinter der Sonnenblende bei Nichtverschließen des Fahrzeugs ebenso wenig wie das Abziehen des Zündschlüssels bei einem Krad ohne gleichzeitiges Einrasten des Lenkerschlosses. Schuldhaft ist auch die unsorgfältige Verwahrung des Fahrzeugschlüssels, wie z.B. in der Manteltasche beim Gaststättenbesuch (OLG Düsseldorf VersR 1989, 638). Gegenüber Familienangehörigen oder sonstigen Mitgliedern der Wohngemeinschaft müssen die Fahrzeugschlüssel nur bei Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer unbefugten Benutzung des Kfz ergibt, unzugänglich aufbewahrt werden; so braucht z.B. ein Vater den Fahrzeugschlüssel vor dem heranwachsenden Sohn regelmäßig nicht zu verstecken (BGH VersR 1984, 327; anders im Falle einer früheren unbefugten Benutzung s. BGH VersR 1968, 575).

Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 StVG greift der Haftungsausschluss nicht bei einer "Schwarzfahrt" eines angestellten Fahrers oder einer anderen Person ein, dem das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist, selbst wenn der Dritte das Kfz nicht dem Halterwillen entsprechend, d.h. missbräuchlich benutzt (vgl. Hentschel/König a.a.O., § 7 StVG Rn 56 ff.).

Bei Unfällen während einer "Schwarzfahrt" wird der Versicherer nach der sog. Schwarzfahrtklausel in D.1.1.2 AKB 2015 bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV unter Umständen leistungsfrei (vgl. Burmann/Heß, in: Berz/Burmann, a.a.O., 7 G Rn 41, 57 und 7 L Rn 47).

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