(BGH, Urt. v. 29.3.2017 – VIII ZR 44/16) • Begründet ein Vermieter eine Kündigung mit einem tatsächlich nicht bestehenden (Eigen-)Bedarf, so macht er sich grds. gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. Das gilt prinzipiell auch dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren ein Räumungsvergleich geschlossen wurde. Hinweis: Auch ein Räumungsvergleich hindert den Mieter nicht daran, Schadensersatz geltend zu machen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein zur Kündigung geltend gemachter Bedarf des Vermieters tatsächlich nicht bestand. Sofern durch einen Vergleich insofern abschließende Klarheit hergestellt werden soll, müsste ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen mit aufgenommen werden.

ZAP EN-Nr. 408/2017

ZAP F. 1, S. 670–670

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