(BVerfG, Beschl. v. 13.4.2017 – 1 BvR 610/17) • Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Besteht von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist, besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen. Hinweis: Damit wurde die Befangenheitsablehnung eines Verfassungsbeschwerdeführers gegen Vizepräsident Kirchhof und Bundesverfassungsrichter Schluckebier abgelehnt, die an einem früheren Verfahren mit gleicher Problematik – zum Thema zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung – aber anderen Klägern beteiligt waren.

ZAP EN-Nr. 429/2017

ZAP F. 1, S. 676–676

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