Ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, so ist im weiteren Verfahren laufend zu prüfen, ob die Gründe hierfür fortbestehen. Entfällt der Grund für die Maßnahme, ist sie aufzuheben, § 111a Abs. 2 StPO.

Fälle, in denen das Gericht von sich aus tätig wird, um eine einmal getroffene Entscheidung vor der Hauptverhandlung aufzuheben, sind in der Praxis freilich selten. Es obliegt daher in aller Regel dem Verteidiger, das Fortbestehen der Anordnungsgründe zu prüfen und ggf. die Aufhebung der vorläufigen Entziehung zu beantragen.

Eine solche Prüfung bietet sich insbesondere an, wenn aufgrund neu hinzugekommener Ermittlungsergebnisse der dringende Tatverdacht entfällt, etwa wenn die Einlassung des die Fahrereigenschaft bestreitenden Beschuldigten durch einen erstmals vernommenen Zeugen glaubhaft (!) bestätigt wird oder wenn sich bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort herausstellt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme doch kein bedeutender Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.

Darüber hinaus kann auch eine übermäßig lange Verfahrensdauer zur Aufhebung der Maßnahme führen. Ist dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, so unterliegt das Verfahren dem Beschleunigungsgebot (BVerfG NJW 2005, 1767). Die Dauerhaftigkeit der Entziehung ist rasch zu klären, und im Hinblick auf die Unschuldsvermutung darf es nicht zu einem "Vorwegvollzug" der Maßregel kommen. Wird hiergegen verstoßen, so ist die vorläufige Entziehung aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob dringender Tatverdacht besteht oder nicht (OLG Karlsruhe NStZ 2005, 402; OLG Nürnberg StV 2006, 685; LG Berlin StRR 2014, 397). Eine feste Grenze, ab deren Überschreiten von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen wäre, gibt es allerdings nicht.

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