§ 111a Abs. 1 S. 2 StPO erlaubt es, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (in der Praxis meist landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge) von der vorläufigen Entziehung auszunehmen. Nicht möglich sind dagegen Ausnahmen für bestimmte Zeiten, Orte und Gebiete.

Eine Ausnahme für einzelne Fahrzeugarten setzt voraus, dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird. Es muss sich um Umstände handeln, die den Schluss zulassen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht gegeben ist, wenn der zum Führen von Kraftfahrzeugen an sich ungeeignete Beschuldigte mit bestimmten Fahrzeugen doch am Straßenverkehr teilnimmt (Burhoff, a.a.O., Rn 4331).

 

Hinweis:

Wirtschaftliche Gründe alleine reichen für eine Ausnahme grundsätzlich nicht aus (KK-Bruns, a.a.O., § 111a, Rn 5). Anträge, die vor allem auf die wirtschaftlichen Probleme abstellen, die die vorläufige Entziehung für den Beschuldigten mit sich bringt, haben daher in aller Regel wenig Aussicht auf Erfolg.

Bei charakterlichen Mängeln, insbesondere bei Trunkenheitsfahrten, ist der Beschuldigte i.d.R. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art anzusehen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111a, Rn 4). Die hin und wieder vertretene Auffassung, wonach eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten dann zu machen sei, wenn der wirtschaftliche Druck auf einen Beschuldigten, der im privaten Bereich zu Alkoholfahrten neigt, so groß sei, dass er seinen Beruf als Lkw- oder Busfahrer nach aller Wahrscheinlichkeit beanstandungsfrei ausüben wird, überzeugt nicht. Gerade bei Suchterkrankungen erscheint die Annahme, der Beschuldigte sei in der Lage, zwischen privaten und beruflichen Fahrten zu differenzieren und seinen krankhaften (!) Alkoholkonsum entsprechend zu steuern, eher fernliegend. Überdies läuft es dem präventiven Zweck der vorläufigen Entziehung zuwider, einen Kraftfahrer, für dessen Ungeeignetheit dringende Gründe bestehen, ausgerechnet mit Fahrzeugen wie etwa einem 7,5 t schweren Lkw, von denen eine verglichen mit einem Pkw eher höhere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, doch am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

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