Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sind gem. § 111a Abs. 1 S. 1 StPO dringende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Beschuldigten am Ende des Verfahrens gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Diese Annahme muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Entziehung gerechtfertigt sein.

Dringende Gründe i.S.d. § 111a Abs. 1 S. 1 StPO liegen vor, wenn die endgültige Entziehung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Insoweit entspricht der Begriff dem des dringenden Tatverdachts bei der Untersuchungshaft (KK-Bruns, a.a.O., § 111a StPO, Rn 3b).

Sind dringende Gründe gegeben, hat dies in aller Regel trotz der Ausgestaltung des § 111a StPO als Kann-Vorschrift die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Es ist dann ermessensfehlerhaft, die Anordnung nicht zu treffen (KK-Bruns, a.a.O., § 111a StPO, Rn 4).

Dies gilt nicht nur, wenn sich unmittelbar nach der Tatbegehung dringende Gründe für die spätere, endgültige Entziehung der Fahrererlaubnis ergeben, sondern auch dann, wenn sich der hinreichende Tatverdacht im weiteren Verlauf des Verfahrens oder gar erst in der Hauptverhandlung zu einem dringenden Verdacht verdichtet (KK-Bruns, a.a.O.).

 

Hinweis:

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erst längere Zeit nach der Tat ist mithin grundsätzlich nicht unzulässig. Der mit der Maßnahme bezweckte Schutz der Allgemeinheit darf nicht deswegen unterbleiben, weil ein möglichst früher Zeitpunkt für die vorläufige Entziehung versäumt wurde (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 111a StPO, 43. Aufl. 2015, Rn 5 m.w.N.). Allerdings kann eine lange Verfahrensdauer dazu führen, dass die Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Hauptverhandlung nicht mehr wahrscheinlich ist, wenngleich es hierfür keine starre Grenze gibt, ab deren Überschreiten von einem "Wegfall" der Ungeeignetheit auszugehen wäre (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 4335).

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