Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO wird von vielen Beschuldigten häufig als schwerwiegender empfunden als die in Verkehrsstrafverfahren meist drohende Geldstrafe und entsprechend groß ist oftmals der Wunsch, der frisch mandatierte Verteidiger möge zuallererst schnellstmöglich "den Führerschein zurückholen".

Dieses nachvollziehbare Anliegen ist freilich nicht leicht zu erfüllen: Das Verfahren steht häufig noch ganz am Anfang und entsprechend dürftig ist der Informationsstand. Oftmals werden sich die Akten noch bei der Polizei befinden, so dass nicht einmal Akteneinsicht genommen werden kann.

Es ist daher eine gewisse Vorsicht geboten: Kommt es zu unüberlegten Schnellschüssen wie etwa der Abgabe einer Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht oder wird ohne ausreichende Vorbereitung ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Entziehung eingelegt, drohen Nachteile, die sich später kaum noch beheben lassen.

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