Bei vorsätzlicher Tatbegehung wird ein Ausnahmefall nur selten vorliegen. Dagegen kommt, wenn die Tat durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten begangen wird (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB), eine Ausnahme namentlich bei nur fahrlässig rücksichtsloser Fahrweise in Betracht (König in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 315c StGB, Rn 18).

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