Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann im ersten Trennungsjahr vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Es sind Handlungen der in § 1365, 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten und dadurch ist eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen (§ 1385 Nr. 2 BGB),
  • der andere Ehegatte hat längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt und es ist anzunehmen, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird (§ 1385 Nr. 3 BGB), oder
  • der andere Ehegatte weigert sich ohne ausreichenden Grund beharrlich oder hat sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert, über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten (§ 1385 Nr. 4 BGB). Da eine Unterrichtungspflicht gesetzlich nicht geregelt ist, knüpft die Vorschrift an die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten an, sich gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu informieren (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32 = NJW 2015, 154).
 

Praxishinweise:

  • Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und i.d.R. wiederholte Aufforderung des anderen Ehegatten zur Unterrichtung voraus.
  • Die Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB genügt nicht, um den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB zu verlangen (BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 604/13, FamRZ 2015, 32 = FuR 2015, 109 = NJW 2015, 154).

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