aa) Aufgenommenen Kredite während der Ehe (eheliche Schulden)

Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden (ehemaligen) Partner einseitig lösen kann.

Daher sind Ratenverpflichtungen für Darlehen, die während der Ehe aufgenommen worden sind, grundsätzlich in voller Höhe – also mit Zins- und Tilgungsanteil, abzuziehen. Dabei ist unerheblich, welcher Ehegatte die Kreditverbindlichkeiten eingegangen ist und wofür das Geld ausgegeben wurde. Dies gilt sowohl für Ratenbelastungen des Unterhaltspflichtigen als auch der Unterhaltsberechtigten. Unerheblich ist auch, wer die mit dem Darlehen angeschafften Vermögensgegenstände (z.B. Möbel, Auto) nach der Trennung erhalten hat (BGH FamRZ 1996, 162).

bb) Verbindlichkeiten nach Trennung und Scheidung

Schulden, die erst nach dem Scheitern der Ehe aufgenommen werden, wirken sich auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, da ihnen der Bezug zur Ehe fehlt. Sie können aber u.U. die Leistungsfähigkeit des Ehegatten berühren und so dem anderen Ehegatten entgegengehalten werden (s. Teil 2, Phase 10, Rechtskraft der Scheidung – XI. 3. d).

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